Unter Auszug versteht der Stromanbieter die Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der Zusammenhang mit einem physischen Auszug ist nicht zwingend erforderlich, da für den Stromlieferanten auch die Übernahme des Stromvertrages durch ein anderes WG-Mitglied als solcher gilt. Bearbeitungstechnisch unterscheidet sich die Vertragskündigung wegen eines Wechsels des Stromanbieters beim Lieferanten ebenfalls nicht von der Vorgehensweise bei einem tatsächlichen Auszug. Bei der Abmeldung des bisherigen Kunden beim Netzbetreiber ist jedoch die Angabe des zutreffenden Grundes für die Vertragsbeendigung zwingend erforderlich.

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