Die Zusammensetzung des Strompreises müssen Lieferanten auf der Jahresrechnung angeben, indem sie eine Aufteilung auf einzelne Preisbestandteile vornehmen.

Eigentlich besteht die Stromrechnung aus zwei getrennten Rechnungen, wobei in Deutschland der Versorger die Netznutzungsrechnung beim Stromnetzbetreiber begleicht.

Steuern und Abgaben

Einen großen Teil der regelmäßigen Strompreissteigerungen verursachen Steuern und Abgaben. Die Stromsteuer dient im geringen Umfang der Mitfinanzierung der Renten und sollte ursprünglich durch eine Verteuerung elektrischer Energie zum Stromsparen motivieren.

Die höchsten Steigerungsraten weist jedoch die EEG-Umlage auf. Ihre Erhebung dient dazu, dass aus regenerativen Energiequellen erzeugter Strom wesentlich höher als zu Marktpreisen vergütet werden kann.

Weitere gesetzlich vorgeschriebene Anteile an den Stromkosten sind Umlagen für die Kraft-Wärme-Koppelung sowie für den Netzausbau und für das betriebliche Risiko von Offshore-Windparks. Mit Ausnahme der EEG-Umlage handelt es sich um geringe Beträge, welche private Stromkunden jedoch vor allem auf Grund der Befreiung von industriellen Großabnehmern von den entsprechenden Umlagen tragen müssen.

Die Konzessionsabgabe steht als Ausgleichszahlung für die Nutzung des Bodens durch Stromleitungen den Kommunen zur Verfügung. Alle staatlichen Belastungen des Strompreises führen automatisch zu einer Erhöhung der Umsatzsteuer. Wenn die staatlich verordnete und an private Erzeuger von Ökostrom abzuführende EEG-Umlage(Erneuerbare-Energien-Gesetz) dem Staatsanteil am Strompreis zugerechnet wird, beläuft sich dieser auf annähernd fünfzig Prozent.

Stromproduktion und Vertrieb

Strom muss erzeugt und vom Lieferanten bei einem Stromproduzenten eingekauft werden. Der verstärkte Einsatz erneuerbarer Energieträger führt zu einer Verringerung der Erzeugungskosten am Strompreis, da diese mit Ausnahme der Biomasse unentgeltlich verfügbar sind. Einen weiteren Bestandteil des Strompreises bildet das vom Versorger an den Netzbetreiber zu zahlende Entgelt für die Stromdurchleitung.

Im Vergleich zu den staatlichen Kosten und den Einkaufspreisen der gelieferten Strommenge fallen die Aufwendungen für die Lieferung sowie für die Abrechnung gering aus. Die Kosten für den Zähler gehören nicht zu den eigentlichen Lieferkosten, da mit wenigen Ausnahmen der Netzbetreiber und nicht der Lieferant die Marktrolle des Messstellenbetreibers ausfüllt.

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