Der Stromlieferant kann beim Netzbetreiber eine Sperrung des Stromzählers beauftragen, wenn bei einem aktiven Stromliefervertrag die Schuldsumme mindestens einhundert Euro beträgt. Der Mindestbetrag gilt nach einer SAR nicht, allerdings darf die Sperrung dann nur erfolgen, wenn der frühere Lieferant auch die neue Verbrauchsstelle versorgt. Mit Ausnahme des Grundversorgers verzichten die meisten Stromlieferanten zugunsten einer Vertragskündigung auf die Sperrung.