Als Wechselentgelt wurde in den Anfängen der Liberalisierung ein beim Wechsel des Energielieferanten zu zahlenden einmaliges Entgelt bezeichnet. Der bisherige Versorger darf keine Wechselentgelt berechnen. Die Berechnung einmaliger Kosten durch einen neuen Lieferanten ist erlaubt, aber unüblich und würde von Verbrauchern nicht akzeptiert.