Das Grünstromprivileg ist eine umgangssprachliche Bezeichnung für eine Bestimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, welches eine teilweise Befreiung von der EEG-Umlage vorsieht, sofern der Lieferant eine Mindestmenge an Strom direkt von förderungsfähigen Anlagen im Sinne des Gesetzes bezieht. Die Inanspruchnahme des Grünstromprivilegs muss beim Übertragungsnetzbetreiber angemeldet werden.

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