Ein Leerstand liegt vor, wenn für einen Zähler kein Verbraucher angemeldet ist. Infolge der Marktrollentrennung können Leerstände nur noch vom Netzbetreiber erfasst werden, dieser fordert bei längeren Leerständen den Grundversorger auf, den Wohnungseigentümer als für die Zahlung der Zählermiete verantwortliche Person als Kunden aufzunehmen.