Viele Stromlieferverträge sind mit Preisgarantien ausgestattet. Ob ein Stromliefervertrag mit einer entsprechenden Garantie versehen ist, zeigt der Preisvergleichsrechner an.
Die Laufzeit von Preisgarantien entspricht nicht zwingend der Mindestvertragslaufzeit. Kundenfreundliche Lösungen bieten eine einjährige Preisbindung trotz einer monatlichen Kündigungsmöglichkeit.
Was sind Preisgarantien?
Preisgarantien besagen, dass der Lieferant den Strompreis während ihrer Gültigkeit nicht verändern wird. Als Geltungszeitraum bieten die meisten Stromversorger ein Jahr an, wenige Verträge sind mit kürzeren Laufzeiten der Preisgarantie ausgestattet. Einen in jedem Fall gültigen Festpreis bieten Stromversorger so gut wie nicht mehr an. Vielmehr schließen sie von ihren Preisgarantien so gut wie immer die Veränderung der EEG-Umlage sowie Steueranpassungen aus. Einige wenige Stromlieferanten erweitern die Ausschlussgründe beim Garantiepreis um Veränderungen der Netzkosten.
Eine vereinbarte Strompreisgarantie bedeutet auch, dass der Verbraucher an eventuellen Strompreissenkungen nur teilnimmt, wenn deren Ursache in den vertraglichen Ausschlussgründen liegt.
Einseitige Preisgarantien können Energielieferanten nicht anbieten, da sie die voraussichtlich zu liefernden Strommengen ihrer Festpreiskunden ebenfalls langfristig einkaufen müssen.
Lohnen sich Preisgarantien?
Das Risiko der Nichtteilhabe an Strompreissenkungen ist überschaubar, denn die letzte flächendeckende Reduzierung der Strompreise fand im Herbst 1999 statt. Seitdem sind Strompreiserhöhungen an der Tagesordnung, so dass sich Strompreisgarantien grundsätzlich lohnen. Für die Bewertung im Einzelfall ist maßgeblich, welche Gegenleistung Verbraucher für die Strompreisgarantie leisten. Diese ist in einigen Tarifmodellen automatisch enthalten, während andere Versorger die zusätzliche Buchung gegen einen Aufpreis anbieten.
Des Weiteren sind Tarifmodelle auf dem Markt, welche ohne Preisgarantie monatlich kündbar sind, während die Inanspruchnahme des Festpreises zu einer einjährigen Mindestvertragslaufzeit führt. Zu hohe Mehrkosten für Preisgarantien oder eine wesentliche Verlängerung der Vertragslaufzeit muss der Stromverbraucher nicht unbedingt akzeptieren, zumal jede Preiserhöhung mit einem Sonderkündigungsrecht verbunden ist.
Allerdings bedeutet das außerordentliche Kündigungsrecht nicht, dass Kunden nach dessen Wahrnehmung erneut einen Stromtarif zu denselben Preisen ihres alten Vertrages finden. Vielmehr führen in den meisten Fällen die einzelnen Versorger innerhalb einer kurzen Zeitspanne neue und höhere Tarife ein. Somit sichern Preisgarantien während ihrer Gültigkeit einen niedrigen Strompreis.