Bei Preiserhöhung haben Sie immer ein Sonderkündigungsrecht. Auch beim Umzug besteht das Recht im Sonderfall zu kündigen.
Nicht immer ist eine Sonderkündigung gegeben: In bestimmten Sonderfällen muss genaue geprüft und die vertragliche, als auch die gesetzliche Lage untersucht werden.
In diesem Artikel geht es um Sonderkündigungsrecht und in welchen Sonderfällen Sie ihren Stromanbieter kündigen dürfen.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Alles über das Sonderkündigungsrecht bei Stromverträgen und die gesetzliche Rechtslage
- 1.1 Was ist das Sonderkündigungsrecht?
- 1.2 Wann darf der Stromvertrag bei Sonderkündigung gekündigt werden und worauf unbedingt achten?
- 1.3 Das Sonderkündigungsrecht wirksam per Brief ausüben
- 1.4 Stromversorger verweigert das Kündigungsrecht: Wie wird gehandelt und worauf achten?
- 1.5 Fazit und Zusammenfassung
Alles über das Sonderkündigungsrecht bei Stromverträgen und die gesetzliche Rechtslage
Was ist das Sonderkündigungsrecht?
Das Sonderkündigungsrecht erlaubt nach der Gesetzeslage eine einseitige und vorzeitige Kündigung. Die Sonderkündigung ist so gestaltet, dass der Berechtigte mit einer verkürzten Frist aus dem Vertrag oder Dienstleistung austreten darf und ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Frist kündigen darf.
Sonderkündigungsrecht kann sich sowohl aus dem Gesetz ergeben als auch vertraglich vereinbart worden sein. Diese Form der Kündigung kommt oft in Betracht, wenn bestimmte Vertragsbedingungen (z.B. Preiserhöhung) einseitig geändert werden.
Das Energiewirtschaftsgesetz (§ 41 (3) EnWG) regelt in diesem Zusammenhang das Recht im Sonderfall kündigen zu dürfen:
Lieferanten haben Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. Ändert der Lieferant die Vertragsbedingungen einseitig, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
Demnach muss der Stromlieferant bei Änderung der Vertragsbedingungen (Preisänderungen oder AGB-Änderungen) seine Kunden informieren und auf verständliche/transparente Weise über die Möglichkeiten unterrichten.
Dies erfolgt immer vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, und sollte einen Hinweis zum Kündigungsrecht beinhalten.
Wann darf der Stromvertrag bei Sonderkündigung gekündigt werden und worauf unbedingt achten?
Viele Stromverträge beinhalten Klauseln die eine Sonderkündigung ausschließen. Für Stromkunden ist nur schwer einen allgemein zutreffenden Sonderfall zu erkennen und diesen richtig zu bewerten.
In diesem Fall muss zwischen Grundversorgungstarif und einem Sonderstromtarif unterschieden werden.
Stromkunden die beim Grundversorger ihren Strom beziehen, haben leichter die gesetzliche Sonderkündigung anzuwenden. Sonderkunden beim selbstgewählten Stromanbieter müssen oft die Vertragsbedingungen gründlich lesen und die zusätzlichen AGB-Klausel Punkte einhalten.
Sonderkündigungsrecht bei der Preiserhöhung
Die Preiserhöhung bzw. Preisanpassung ist vom Gesetzgeber festgeschrieben und muss vom Stromversorger eingehalten werden. Grundsätzlich besteht bei einer Strompreisänderung ein Sonderkündigungsrecht. Dieses kann vertraglich für den Fall ausgeschlossen werden, dass die Preisanpassung wie bei einer Änderung der EEG-Umlage nicht vom Stromlieferanten zu vertreten ist.
Im Gesetz der Stromgrundversorgungsverordnung (§ 5 Abs. 2 und 3 StromGVV) ist genaue geregelt, wie nun bei Preiserhöhung reagiert werden kann:
- StromGVV § 5 Abs. 2
Änderungen der Preise werden erst nach der Bekanntgabe wirksam und müssen mindestens sechs Wochen vor der Änderung erfolgen. Die Änderungen müssen eine briefliche Mitteilung für den Stromkunden beinhalten (Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden) nach Absatz 3, und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übersichtlicher Form anzugeben. - StromGVV § 5 Abs. 3
Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen.
Hinweis: Preisanpassungen bzw. Preiserhöhungen müssen nicht immer öffentlich Bekanntgegeben (Zeitung) werden und auch nicht auf der Internetseite veröffentlicht werden. Abweichende Regelungen zu § 5 Abs. 2 und 3 StromGVV sind meistens erlaubt und können durch die AGBs außer Kraft gesetzt werden. Daher lesen Sie die AGBs genau durch und achten Sie auf Ausformulierungen zu den gesetzlichen Regelungen.
(Verkürzte/vereinfachte Wiedergabe aus dem Gesetz der StromGVV § 5 Abs. 2 und 3. Die Quellenangabe ist im Text oben enthalten.)
Sonderkündigungsrecht bei Umzug bzw. Auszug
Nur bestimmte Bedingungen erlauben das Sonderkündigungsrecht beim Umzug. Die Sachlage ist jedoch etwas komplexer als im Falle der Strompreiserhöhung. Wir müssen zuerst zwischen zwei Vertragsarten unterscheiden:
- Unbefristete Stromverträge
Diese Stromverträge können beim Umzug durch Einhaltung der Kündigungsfrist ohne weiteres gekündigt werden. - Befristete Stromverträge
Diese Stromverträge beinhalten oft eine Mindestvertragslaufzeit, die den Stromkunden eine Kündigung beim Umzug verbietet. Der Stromkunde muss demnach den abgeschlossenen Stromvertrag auch beim Umzug übernehmen.
Zwei Ausnahmen der Sonderkündigung bestehen beim Umzug:
- Wenn der Stromkunde beim Umzug für sein Strom (anderes Versorgungsgebiet) beim gleichen Stromtarif mehr bezahlen muss. Dies ist gleich mit einer Preiserhöhung zu werten und sollte durch eine Sonderkündigung aus dem Vertrag gelöst werden.
- Des Weiteren besteht beim Umzug die Möglichkeit sein Sonderkündigungsrecht anzuwenden, wenn beispielsweise der aktuelle Stromversorger das Versorgungsgebiet nicht abdeckt und somit keine Weiterversorgung für den Stromkunden gewährleistet ist.
Das Sonderkündigungsrecht wirksam per Brief ausüben
Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Wer einen Stromvertrag kündigt, sollte schriftlich und per Postweg seine Kündigung einreichen. Die Stromverträge beinhalten Klauseln über die Kündigung, in der auch die gewünschte Form angegeben ist. Eine schriftliche, selbst unterschriebene Kündigung per Einschreiben zu empfehlen.
Begriffserklärungen:
Kündigung in Textform bedeutet, dass die Kündigung per E-Mail eingereicht werden kann. Eine eigenständige Unterschrift ist in dem Fall nicht notwendig.
Kündigung in Schriftform bedeutet, dass die Kündigung schriftlich zu erfolgen hat und eine eigenständige Unterschrift enthalten muss.
Stromversorger verweigert das Kündigungsrecht: Wie wird gehandelt und worauf achten?
Ein gesonderter und noch nicht rechtlich geklärter Fall verweigert Stromkunden bei Preiserhöhung wegen der EEG-Umlage das Sonderkündigungsrecht anzuwenden.
„Diese Aussage ist aus rechtlicher Sicht nicht haltbar“,
kommentiert Fabian Fehrenbach von der Verbraucherzentrale.
Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz rät Stromkunden die Schlichtungsstelle Energie einzuschalten und solche Fälle zu melden.
Im Gesetz ist eindeutig das Sonderkündigungsrecht festgeschrieben, die jede (negative) Vertragsänderung und somit jede Preisänderung mit einer fristlosen Sonderkündigung erlaubt.
Begriffserklärungen die Sie unbedingt kennen müssen:
- Grundversorger: Ein Energieunternehmen, welches nach EnWG (§ 36 Abs. 1) innerhalb eines Netzgebietes die meisten Kunden versorgt.
- Grundversorgungstarif: Ist der Stromtarif, welchen der Grundversorger allen in seinem Bereich eine Lieferstelle unterhaltenden Personen anbieten muss.
- Sonderkunde: Alle Stromkunden die nicht über Grundversorger ihren Strom beziehen, werden zwangsläufig als Sonderkunden eingestuft.
- Mindestvertragslaufzeit: Sie legt fest, zu welchem Zeitpunkt eine früheste Kündigung möglich ist.
- Preiserhöhung: Erhöhung der allgemein bekannten Preise.
- AGB: Allgemeine Geschäftsbedingungen (abgekürzt AGB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen für Kunden.
Weitere Begriffserklärungen finden Sie in meinem Stromlexikon.
Fazit und Zusammenfassung
Eine Erhöhung der Preiserhöhung ist keineswegs ein Grund sich zu ärgern. Jede Strompreiserhöhung sollten Sie als Chance für ein Wechsel zum billigen Stromanbieter ansehen. Das Sonderkündigungsrecht hat einige Tücken die noch nicht rechtlich einwandfrei geregelt sind.
Sowohl bei der Preiserhöhung der EEG-Umlage verbieten die Stromanbieter das Sonderkündigungsrecht, als auch bei Umzug muss der Stromvertrag oft übernommen werden.
Achten Sie daher auf kurze Vertragslaufzeiten und kurze Kündigungsfristen, die ihnen eine schnelle Kündigung erlauben.