Grundsätzlich besteht bei einer Strompreisänderung ein Sonderkündigungsrecht. Dieses kann vertraglich für den Fall ausgeschlossen werden, dass die Preisanpassung wie bei einer Änderung der EEG-Umlage nicht vom Stromlieferanten zu vertreten ist. Des Weiteren besteht bei Stromverträgen beim Auszug ein Sonderkündigungsrecht.