EEG ist die Abkürzung für das Erneuerbare-Energien-Gesetz, dessen Existenz viele Endverbraucher anhand der EEG-Umlage wahrnehmen.
Der eigentliche Kern des Gesetzes besteht jedoch darin, dass aus erneuerbaren Energieträgern produzierter Strom bei der Netzeinspeisung Vorrang vor der konventionell erzeugten Strommenge genießt. Zugleich erhalten die Produzenten für Strom aus regenerativen Energieträgern eine deutlich oberhalb des Marktpreises für elektrische Energie gelegene Einspeisevergütung.
Diese dient zu einer überdurchschnittlich schnellen Amortisation der anfallenden Investitionskosten und motiviert auf diese Weise Grundstücksbesitzer und Gebäudeeigentümer zur Installation der entsprechenden Erzeugungsanlagen. Der große Erfolg dieser Motivation ist eine der Ursachen für die regelmäßige Zunahme der EEG-Umlage, welche im Januar 2013 erstmals die Marke von fünf Cent je Kilowattstunde überschritt.
Die Berechnung und die Höhe der EEG-Umlage
Die Höhe der EEG-Umlage verändert sich jährlich zum ersten Januar, nachdem die vier Übertragungsnetzbetreiber eine Prognose der Kosten für begünstigten Strom aus erneuerbaren Energieträgern abgegeben haben. Die EEG-Umlage betrug bei ihrer Einführung im Jahr 2003 lediglich 0,41 Cent je Kilowattstunde, während sie sich aktuell (2013) auf 5,277 Cent beläuft. Die größten Preissprünge waren von 2009 auf 2010 sowie von 2010 auf 2011 und von 2012 auf 2013 festzustellen. Die von der Bundesregierung und den Netzbetreibern veröffentlichten Prognosen zur Veränderung der EEG-Umlage gingen regelmäßig von deutlich geringeren Steigerungsraten aus.
Ein Grund für die enormen Steigerungsraten der Umlage für Strom aus erneuerbaren Energieträgern besteht in ihrem großen Erfolg, welcher sich dadurch ausdrückt, dass wesentlich mehr Anlagen als erwartet errichtet wurden.
Zugleich müssen private Endverbraucher und kleinere Gewerbetreibende die Verringerung der EEG-Umlage bezahlen, welche der Gesetzgeber dem energieintensiven produzierenden Gewerbe sowie Schienenverkehrsunternehmen einräumt.
Die Aufhebung der entsprechenden Vergünstigungen wird häufig gefordert, sie würde jedoch zu einer unvermeidbaren Erhöhung der Fahrpreise im ÖPNV und zu einer Verringerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der großen Produktionsunternehmen führen. Des Weiteren wirkt sich die bei der direkten Vermarktung des EEG-fähigen Stromes zur Anrechnung kommende Marktprämie auf die Höhe der Umlage aus.
Maßnahmen zur Verringerung der Steigerungsrate der EEG-Umlage
Auch wenn sich die regierenden politischen Parteien nicht auf eine verbindliche Strompreisbremse einigen konnten, enthält das Erneuerbare-Energien-Gesetz in seiner heutigen Fassung Elemente, welche die künftige Zunahme der EEG-Umlage begrenzen.
Hierzu zählt in erster Linie eine drastische Reduzierung der Einspeisevergütung für Solarstrom, dessen anfänglich übermäßig starke Subvention heute durch die gesunkenen Kosten für neue Solaranlagen nicht mehr gerechtfertigt ist.
Zugleich wurden erstmals Höchstgrenzen für die Förderung neuer Anlagen festgelegt. Mittels einer Preisgarantie können Stromverbraucher sich nicht gegen eine Erhöhung der EEG-Umlage schützen, da fast alle Versorger diese ebenso wie Steueranpassungen von der Garantie ausnehmen.