Grundsätzlich besteht bei einer Strompreisänderung ein Sonderkündigungsrecht. Dieses kann vertraglich für den Fall ausgeschlossen werden, dass die Preisanpassung wie bei einer Änderung der EEG-Umlage nicht vom Stromlieferanten zu vertreten ist. Des Weiteren besteht bei Stromverträgen beim Auszug ein Sonderkündigungsrecht.

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