Die häufigsten Fragen und Antworten zum Stromanbieterwechsel

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Wir versuchen alle Anfragen schnellstmöglich zu beantworten und hier in die Liste der häufigsten Fragen zu bündeln. Los geht’s mit den wichtigsten Fragen zur Stromanbieterwechsel:

[accordions id=“1″][accordion title=“Wie läuft ein Stromanbieterwechsel ab?“]Der Verbraucher informiert sich über die für seinen Wohnort angebotenen Tarife und wählt ein Vertragsangebot aus. Hierbei berücksichtigt er neben dem Preis auch die Bindungsfrist (Vertragslaufzeit) und die künftigen Kündigungsfristen. Nach dem Unterschreiben und Absenden des Auftrages kündigt der neue Versorger den bisherigen Liefervertrag, sofern es sich um die Grundversorgung handelt.

Bei einem bereits bestehenden Sondervertrag ist hingegen die Kündigung durch den Verbraucher sinnvoll. Den Zählerstand zum Wechseldatum erfragt grundsätzlich der Netzbetreiber, dieser leitet die Daten an den alten und an den neuen Versorger weiter.[/accordion][accordion title=“Wie lange dauert der Wechsel?“]In der Grundversorgung gilt eine Kündigungsfrist von lediglich vierzehn Tagen. Die meisten Wahllieferanten benötigen für die Bearbeitung eines Stromlieferauftrages jedoch mehr Zeit.

Die Forderung, den Anbieterwechsel innerhalb von drei Wochen abzuschließen, wird auf Grund von Bearbeitungsverzögerungen beim neuen Anbieter oftmals nicht erfüllt.

In der Praxis vergehen weiterhin häufig sechs Wochen zwischen dem Einreichen des Lieferauftrages und dem tatsächlichen Anbieterwechsel.[/accordion][accordion title=“Welche Daten werden beim Wechsel benötigt?“]Die Zählernummer, der aktuelle Versorger und der Name des Kunden sind zwingend erforderlich. Des Weiteren muss der Stromkunde angeben, ob es sich um einen Neubezug oder um einen Anbieterwechsel handelt. Hierbei unterlaufen Verbrauchern die meisten Fehler: Maßgeblich für Neubezug oder Anbieterwechsel ist nicht die tatsächliche Wohnsituation, sondern der Datenbestand des Netzbetreibers.

Wenn in einer Wohngemeinschaft oder Partnerschaft ein anderer als der bisherige Kunde den neuen Stromvertrag abschließen möchte, handelt es sich um einen Neubezug und nicht um einen Anbieterwechsel.

Das ist leicht nachvollziehbar, denn der Netzbetreiber kennt ebenso wie der bisherige Anbieter nur den Namen des aktuellen Kunden und nicht eventuelle Mitbewohner. Die Angabe des bisherigen Jahresverbrauches ist sinnvoll und wird im Auftrag zur Stromlieferung gefordert, damit der neue Anbieter die Abschläge passend zum Verbrauch berechnen kann.

Ersatzweise kann die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen angegeben werden. Fehlt diese Angabe, ist die Bearbeitung des Auftrages dennoch möglich. Allerdings berechnet der neue Lieferant wegen der ihm nicht bekannten Verbrauchsdaten unvermeidbar zu hohe oder zu niedrige Abschläge. Falls es sich um einen Anbieterwechsel handelt, muss der Verbraucher den aktuellen Stromlieferanten angeben.

Bei Neueinzügen ist die Angabe des Grundversorgers üblich, diesen kann der Stromlieferant bei fehlender Eintragung leicht ermitteln. Sofern der gewählte Versorger nicht ohnehin getrennte Bestellformulare für gewerbliche und private Kunden verwendet, gibt der Kunde an, ob es sich um Haushaltsstrom oder Gewerbestrom handelt. Wenn der neue Lieferant unterschiedliche Tarife anbietet, muss der ausgewählte Tarif einschließlich der möglicherweise wählbaren Tarifdetails wie eine Preisgarantie ebenfalls kenntlich gemacht werden.[/accordion][accordion title=“Gibt es eine Widerspruchsfrist?“]Die Widerspruchsfrist beträgt vierzehn Tage. Dabei achten Verbraucher darauf, ob der gewählte Lieferant diese in Textform (eine einfache E-Mail reicht) oder schriftlich (E-Mail reicht nicht) verlangt. Eine spätere Diskussion, dass der Gesetzgeber lediglich die Textform fordert, bewirkt leicht vermeidbaren Stress.[/accordion][accordion title=“Was ist bei Umzug/Neueinzug zu beachten?“]Die Anmeldung zur Strombelieferung kann bis zu sechs Wochen nach dem Einzug rückwirkend zum Einzugsdatum erfolgen. Als Einzugstermin gilt hinsichtlich der Stromversorgung der Tag der Schlüsselübergabe, nicht der Beginn des Mietvertrages.

Sofern der vorherige Mieter oder Besitzer in Unkenntnis dieser Regelung erst zu einem späteren Zeitpunkt gekündigt hatte, erfolgt die Neubelieferung ab dem Folgetag. Der Auszugszählerstand des alten Kunden und der Einzugszählerstand des neuen Verbrauchers müssen übereinstimmen, lediglich geringfügige Differenzen von bis zu einhundert Kilowattstunden sind erlaubt.

Sollte der Vermieter die Wohnung zwischenzeitlich renoviert haben, muss er gegebenenfalls den Strom für diese Zeit auf sich anmelden. Falls der bisherige Nutzer seinen Stromliefervertrag nicht beendet hatte, kündigt der Netzbetreiber diesen automatisch infolge der Neuanmeldung des neuen Bewohners. Auf dem Stromliefervertrag ist Neubezug anzukreuzen. Ein solcher liegt aus Sicht des Netzbetreibers und damit des Stromversorgers auch vor, wenn in einer Wohngemeinschaft oder Partnerschaft ein anderer als der bisherige Kunde den Stromliefervertrag für alle Bewohner abschließt.[/accordion][accordion title=“Was passiert, wenn der Stromanbieter die Preise erhöht?“]Einige Versorger verhalten sich kundenfreundlich und beliefern Kunden bei einem Vertragseingang bis zu einem festgelegten Stichtag bis zum Ablauf der vereinbarten Preisgarantie zum alten Preis. Auch die Ablehnung des Lieferauftrages wegen der nicht mehr zutreffenden Preise stellt grundsätzlich ein faires Verhalten gegenüber dem Kunden dar.

Zudem entspricht dieses Verfahren der Auffassung von Verbraucherschützern, wonach bei im Auftragsformular abgedruckte Preise bei Nichtgültigkeit automatisch dazu führen, dass kein Stromliefervertrag zustande kommt.

Sollte der gewählte Anbieter den Vertrag auf Grund der Preiserhöhung nicht automatisch stornieren, bietet sich der Widerruf beziehungsweise die umgehende Ausnutzung des Sonderkündigungsrechtes an.[/accordion][accordion title=“Wo finde ich Stromzähler bzw. Zählernummer?“]In den meisten Häusern hängen alle Stromzähler im Keller. In wenigen Gebäuden befinden sie sich vor den einzelnen Wohnungen im Hausflur oder sogar direkt in den jeweiligen Appartements. Die Zählernummer kann vom Stromzähler abgelesen werden, wobei jedoch leicht Fehler möglich sind: Nur wenige Netzbetreiber übernehmen die Stromzählernummer des Herstellers, so dass sich zwei unterschiedliche Nummernfolgen auf einem Zähler befinden.

Wenn dabei die vom Hersteller vergebene Nummer als “Zählernummer“ und die maßgebliche Bezeichnung des Netzbetreibers als “Eigentumsnummer“ bezeichnet wird, geben viele Verbraucher auf ihrer Bestellung versehentlich die Nummer des Zählerproduzenten an, woraufhin der Netzbetreiber den geplanten Lieferantenwechsel nicht bearbeiten kann.

Ausschließen lässt sich die Fehlerquelle am einfachsten, indem der Verbraucher die Zählernummer der letzten Stromabrechnung entnimmt.[/accordion][accordion title=“Muss ich meinen alten Stromvertrag selbst kündigen?“]Das hängt vom bisherigen Stromvertrag ab. Wenn der Verbraucher bislang den Strom im Grundversorgungstarif bezogen hat, ist die Kündigung durch den neuen Lieferanten üblich und empfehlenswert. Zwingend notwendig ist die Kündigung durch den Verbraucher, wenn dieser ein Sonderkündigungsrecht wegen einer Preiserhöhung wahrnimmt.

Bei bestehenden Sonderverträgen mit automatischer Vertragsverlängerung ist die Eigenkündigung zu empfehlen, damit der Verbraucher bei einer eventuellen Bearbeitungsverzögerung durch den neuen Lieferanten nicht weiterhin an den bestehenden Vertrag gebunden ist.

Erfahrungsgemäß kommt es gerade nach großen Werbekampagnen häufig zu einem Bearbeitungsstau beim neuen Versorger, so dass die Eigenkündigung in diesem Fall besonders ratsam ist.

Sollte im Falle einer Selbstkündigung der neue Anbieter nicht rechtzeitig liefern können, tritt vorübergehend der Grundversorger in die Strombelieferung ein.[/accordion][accordion title=“Kann es wegen dem Wechsel zum Stromausfall kommen?“]Nein, der Grundversorger ist verpflichtet, jederzeit in die Stromlieferung als Ersatzversorger einzutreten. Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall nach dem Grundversorgungstarif. Eine vertragliche Mindestlaufzeit besteht in der Grundversorgung nicht, so dass jederzeit ein erneuter Wechsel möglich ist.

Die häufigsten Pannen bei einem Stromanbieterwechsel bestehen in einem späteren Lieferbeginn als gewünscht und werden oftmals durch einen Bearbeitungsstau bei Versorgern nach einer umfangreichen Werbekampagne ausgelöst.[/accordion][accordion title=“Sind bei einem Wechsel technische Änderungen nötig?“]Nein, technische Änderungen sind bei einem Stromanbieterwechsel grundsätzlich nicht erforderlich. Die einzige Ausnahme ist der Wechsel in einen Tarif mit je nach Tageszeit unterschiedlichen Verbrauchspreisen. In diesem Fall muss selbstverständlich der Zähler ausgetauscht werden.[/accordion][accordion title=“Was muss ich bei der Wahl des richtigen Stromtarifes beachten?“]Neben dem Preis achten Verbraucher auf Vertragsdetails wie die Mindestvertragslaufzeit und die Kündigungsfrist. Einen einmaligen Neukundenbonus berücksichtigen Stromkunden idealerweise nicht bei ihrer Anbieterwahl, da dieser lediglich im ersten Jahr und häufig nur bei einer Vertragsverlängerung ausgezahlt wird.

Verträge mit Vorkasse sind zwar günstiger als die Stromlieferung mit üblichen Abschlagszahlungen, sie bergen aber das Verlustrisiko der Vorauszahlung, wenn der gewählte Lieferant Insolvenz anmeldet.

Wenn Verbraucher Ökostrom wünschen oder konkrete Energieträger wie Kernkraft oder Braunkohle ablehnen, achten sie zusätzlich auf den Strommix. Für die meisten Verbraucher sind traditionelle Stromverträge sinnvoll, Strompakete lohnen sich nur bei einem konstanten und der angebotenen Menge exakt entsprechendem Verbrauch.

Viele Lieferanten bieten unterschiedliche Kombinationen aus einem Grundpreis und dem Verbrauchspreis an. Große Familien und Wohngemeinschaften entscheiden sich für eine höhere Grundgebühr und einen niedrigen Verbrauchspreis, während für einen Einpersonenhaushalt die Wahl einer niedrigen Grundgebühr bei höheren Verbrauchspreisen günstiger ist.[/accordion][accordion title=“Was ändert sich nach einem Anbieterwechsel?“]Die einzige Änderung bei einem Anbieterwechsel besteht darin, dass die Stromrechnung künftig von einem anderen Lieferanten als bisher gestellt wird. Des Weiteren verändert sich häufig die Kündigungsfrist gegenüber dem bisherigen Vertrag, da Sonderverträge im Gegensatz zur Grundversorgung mit Vertragslaufzeiten und verlängerten Kündigungsfristen ausgestattet werden dürfen.

Auch den Zählerstand fragt weiterhin der Netzbetreiber ab, möglich ist jedoch die Notwendigkeit einer zusätzlichen Meldung an den neuen Lieferanten, falls dieser die Jahresrechnungstermine nicht auf den Erhalt der Netznutzungsrechnung abstimmt.[/accordion][accordion title=“Spielt die Bonität eine Rolle beim Wechsel?“]Während der Grundversorger im Grundversorgungstarif eine Lieferverpflichtung hat, dürfen andere Lieferanten die Belieferung ablehnen. Das gilt auch für Sondertarife des Grundversorgers.

Fast alle Versorger lassen sich das Recht zum Einholen einer Bonitätsauskunft einräumen. Wenn Bestandskunden lediglich das Vertragsmodell wechseln wollen, nehmen sie so gut wie immer eine interne Bonitätsprüfung zu und ermitteln, ob ihr Kunde bislang seinen Zahlungsverpflichtungen wie vereinbart nachgekommen ist. Das Recht zum Einholen einer Bonitätsauskunft führt nicht immer dazu, dass der gewünschte Lieferant dieses tatsächlich ausübt.

Besonders unmittelbar nach einer umfangreichen Werbekampagne überprüfen viele Lieferanten die Bonität neuer Kunden nur stichprobenartig, da sie andernfalls die neuen Aufträge nicht schnell genug bearbeiten können.[/accordion][accordion title=“Kann es beim Wechsel des Stromanbieters zu Pannen kommen?“]Pannen beim Wechsel des Stromanbieters beruhen überwiegend auf fehlerhaften Angaben im Auftrag zur Stromlieferung. Der häufigste Fehler ist die Angabe der falschen Nummernfolge als Zählernummer.

Diese wird dadurch begünstigt, dass auf einem großen Teil der Zähler das Wort “Zählernummer“ vor der vom Hersteller vergebenen Bezeichnung des Zählers steht, während die maßgebliche Zählernummer des Netzbetreibers als “Eigentumsnummer“ oder mit einer ähnlichen Bezeichnung versehen ist. Dieser Fehler lässt sich durch die Übernahme der Stromzählernummer aus der Rechnung vermeiden.

Des Weiteren kennen Wohngemeinschaften, unverheiratete Paare und Eheleute mit verschiedenen Nachnamen oftmals nicht die fachsprachliche Bezeichnung von Anbieterwechsel und Umzug.

Ein Lieferantenwechsel liegt nur vor, wenn der bisherige und beim Netzbetreiber registrierte Kunde den Strom künftig von einem anderen Anbieter beziehen will. Falls der Stromvertrag beim neuen Versorger vom Partner mit abweichendem Nachnamen oder einem anderen WG-Mitglied abgeschlossen werden soll, ist auf dem Stromvertrag “Einzug“ als Grund für den Auftrag anzugeben.

Das gilt auch, wenn der neue Kunde schon seit Jahren mit in der Wohnung lebt und erklärt sich daraus, dass er dem Netzbetreiber nicht namentlich bekannt ist.[/accordion][/accordions]